Büste Karls des Großen aus dem Aachener Domschatz (um 1350).
Büste Karls des Großen aus dem Aachener Domschatz (um 1350).  Bild: Moskwa / shutterstock.com

Mythen des Mittelalters

Alles „Finsterstes Mittelalter“?

Das historische Mittelalter war nicht ganz so „finster“, wie in Hollywood und manchen Abenteuerromanen dargestellt. Viele populäre Mythen über diese Epoche werden den ausdifferenzierten gesellschaftlichen Strukturen, dem ausgeklügelten Wirtschaftswesen, den verschiedenen Künsten, dem technologischen Fortschritt und überhaupt dem gesellschaftlichen Zusammenleben nicht gerecht. Das Bild eines stets hungrigen, ungewaschenen und schlecht gekleideten „ärmlichen Bauern“, der schutzlos der Obrigkeit ausgeliefert wäre und immer in ständiger Angst vor Ausbeutung, Hungersnot, Krieg und Pest ein entbehrungsreiches Leben führen müsste, passt nicht zur archäologischen und historischen Überlieferung. Es handelt sich bei diesen Vorstellungen vielfach um übersteigerte Abgrenzungstendenzen aus der Zeit der Aufklärung, die sich bis heute hartnäckig halten. [Anm. 1] Was mitunter korrekt wiedergegeben wird, ist der in Weinbauregionen – trotz verfügbarem Trinkwasser – historisch deutlich höher anzusetzende Weinverbrauch und die Allgegenwärtigkeit des Getränks in vielen sozialen Gepflogenheiten. [Anm. 2]

Nicht weniger Mythen ranken sich um Karl den Großen. Von seiner Kaiserpfalz in Ingelheim aus soll er aufgrund der frühen Schneeschmelze die Anlegung von Weinbergen im Rheingau befohlen haben. Belege für diese Legende gibt es nicht. Fast wortgleiche Erzählungen sollen sich zudem für die Weinlage Corton-Charlemagne in Burgund finden. [Anm. 3] Er soll des Weiteren die Burgunderrebe nach Rheinhessen gebracht haben, was wohl ebenfalls ins Reich der Legenden zu verweisen ist. [Anm. 4] In Wirklichkeit war Karl der Große einer der größten, womöglich der größte, Grundbesitzer und damit Weinbergsbesitzer im Reich. Er musste sich also aus hoheitlichem Interesse und aus Eigeninteresse um den Weinbau sorgen, der damals einen elementaren Wirtschaftszweig ausmachte. [Anm. 5] Insbesondere eine als „Capitulare de villis“ bezeichnete Verordnung aus seiner Regierungszeit, die sich neben anderen Themen mit der Landwirtschaft und dem Weinbau auseinandersetzt, wird ihm üblicherweise zugeschrieben. [Anm. 6] Häufig liest man, damit sei das Treten von Trauben mit bloßen Füßen verboten und das Konzept der Straußwirtschaften eingeführt worden. [Anm. 7] Die Anordnung bezüglich des Traubentretens darf möglicherweise so verstanden werden, dass das Pressen der Trauben mit Füßen nur dann untersagt wurde, wenn die notwendige Reinlichkeit nicht sichergestellt werden konnte. [Anm. 8] Bei der angeblichen Einführung von Straußwirtschaften durch Karl den Großen handelt es sich um einen Übersetzungsfehler. [Anm. 9]

Erste Schriftquellen

Erste Belege für Weinbau finden sich in Rheinhessen im 8. Jahrhundert. Durch Urkunden aus dem klösterlichen Kontext ist der Weinbau für fast 50 Orte belegt. [Anm. 10] Bis zum Ende des 9. Jahrhunderts steigt diese Zahl auf 88 Gemeinden. [Anm. 11] Die älteste schriftliche Nennung des rheinhessischen Weinbaus bezieht sich auf den 18. Januar 752: Der Mainzer Erzbischof Bonifatius erwarb für das Kloster Fulda einen Weinberg an der Stadtmauer sowie in Bretzenheim. Die Urkunde ist nicht mehr überliefert. Ihr Inhalt konnte jedoch aus dem Codex Eberhardi und anderen mittlerweile verlorenen Kopiaren rekonstruiert werden. [Anm. 12] Eine weitere vermutete Urkunde um das Jahr 741 oder 742, auf welche in einer späteren Bestätigung Ludwigs des Frommen aus dem Jahr 822 Bezug genommen wird, mag möglicherweise als zusätzliches Indiz für rheinhessischen Weinbau zu dieser Zeit gelten. Diese Urkunde beschreibt die Schenkung der Basilika (hl. Maria) im Dorf Nierstein und der Kirche (hl. Remigius) im Dorf Ingelheim, samt „Zugehörigkeiten“, an das damals neugegründete Bistum Würzburg. [Anm. 13] Es darf angenommen werden, dass sich unter diesen Zugehörigkeiten auch Weinberge befanden, diese werden jedoch nicht ausdrücklich genannt.

Arbeiten im Mittelalter

Über die Arbeitsmethoden im Frühmittelalter ist wenig bekannt. Man geht davon aus, dass es sich um vergleichsweise einfache Werkzeuge handelte: Hacke, Spaten und Rebmesser waren die Hauptwerkzeuge, Korbbütten nutzte man zur Ernte, vor dem Keltern stampfte man die Trauben mit den Füßen, gelagert und transportiert wurde der Wein via Amphore und Fass. [Anm. 14] Zum Austreten empfahl Petrus de Crescentiis im 13. Jahrhundert kein Becken, sondern einen speziellen Tretzuber mit Sieb. [Anm. 15] Als kostbarste Winzergerätschaft darf sicher die Kelteranlage gelten, damals meist in der Bauweise von Baumkeltern oder leichteren Schrauben- und Spindelkeltern. Möglicherweise gab es regional begrenzt auch weitere Sonderformen, wie Keilpressen und später Radkeltern – bisher fehlen der Forschung gesicherte Kenntnisse. [Anm. 16] Die Errichtung und Unterhaltung solcher Großmaschinen war nur durch gemeinschaftliche Finanzierung, oder durch große geistliche oder weltliche Grundherrschaften möglich. Zur Gegenfinanzierung bediente man sich häufig des Rechtsmittels des „Kelterbanns“. Alle Weinbauern wurden dazu gezwungen, die ihnen zugewiesene Bannkelter zu nutzen und als Nutzungsgebühr einen Teil der Ernte abzugeben. Die Durchsetzung dieses Rechts bedingte mitunter die terminlich festgelegte Pflicht zur vorzeitigen Lese, lange Anfahrtswege, schädigende Wartezeiten des Mosts und ein insgesamt nicht auf Weinqualität optimiertes Kelterverfahren. [Anm. 17]

Dem professionellen Probieren zur Bestimmung von Qualität und Identifizierung von Mängeln kommt in mittelalterlicher Fachliteratur eine wichtige Rolle zu. Bild: Ruralia commoda 1493 (CC0), http://tudigit.ulb.tu-darmstadt.de/show/inc-iv-184/0120
Umfüllen von Fässern mittels Pumpe und Schlauch. Holzstich vom Speyerer Verleger Peter Drach aus dem Jahr 1493 in einem Druck von Petrus de crescentiis‘ „Ruralia commoda“. Bild: Ruralia commoda 1493 (CC0), http://tudigit.ulb.tu-darmstadt.de/show/inc-iv-184/0120

Das Reinheitsgebot

Unter dieser Überschrift ist nicht das bayerische Reinheitsgebot für Bier aus dem Jahr 1516 gemeint, sondern das älteste deutsche Reinheitsgebot – nämlich das für Wein: Schon 1438 ordnete König Albrecht II. an, dass „kein unziemlich Gemächt“ (keine schlechten Zusatzstoffe) in den Wein gegeben werden dürften. 1475 folgte ein kaiserliches Verbot Friedrichs III. „den Wein anders zu machen, als er gewachsen ist“. [Anm. 18] Darin stand, dass fortan Trauben grundsätzlich nur noch ohne Zusätze gekeltert und in unbehandelten Fässern gelagert werden durften. Die einzige Ausnahme, also die einzige erlaubte Weinbehandlung, war die einmalige Schwefelung mit genau vorgeschriebenen Maximalmengen, sofern diese gekennzeichnet wurde. Das Schwefeln etablierte sich nördlich der Alpen bereits im 14. Jahrhundert und wurde im 15. Jahrhundert zum Standard. Es erlaubte den weiteren Transport und das Lagern von Weinen über mehrere Jahre. [Anm. 19] Maximilian I., Sohn und Nachfolger von Friedrich III., bestätigte die gesamte Regelung nochmals auf dem Reichstag zu Freiburg 1498. In der Folgezeit wurde das Gesetz noch mehrfach angepasst und dessen (offenbar nicht konsequent befolgte) Einhaltung bis ins 16. Jahrhundert immer wieder gefordert. [Anm. 20]

Kräuterweine, Würzweine und andere Sonderweine erfreuten sich bis weit ins 19. Jahrhundert weiterhin großer Beliebtheit. Bei den genannten Gesetzen stand die Deklarationspflicht im Vordergrund, nicht eine geschmackliche Bevormundung der Weintrinkerinnen und -trinker. 

Urheberschaft

Autor: Simeon Guthier
Stand: 25.10.2022

Literatur

  • Bassermann-Jordan, Friedrich von: Geschichte des Weinbaus. Landau 1991.
  • Bieler, Maximilian: Die Niersteiner Glöck. In: Atlas der Weinkultur in Rheinland-Pfalz. URL: atlas-der-weinkultur-rlp.de/roter-hang-niersteiner-gloeck-weintourismus (Zugriff: 26.07.2022).
  • Clemens, Lukas/Matheus, Michael: Weinkeltern im Mittelalter. In: Europäische Technik im Mittelalter. Berlin 1998.
  • Dietz-Lenssen, Matthias: Die "Rotweinstadt" Ingelheim am Rhein und das Weingut J. Neus. In: Wo aber der Wein fehlt, stirbt der Reiz des Lebens. Mainz 2015a, S. 218-231.
  • Dietz-Lenssen, Matthias: J. Neus - Pionier und Retter der Spätburgunder-Rebe. Kulturgeschichte der Rotweinstadt. Ingelheim, Mainz, Rheinhessen. Bodenheim 2015b.
  • Eschnauer, Heinz R.: Das Capitulare de villis und der Karolinger-Wein. Ein Beitrag zur Ingelheimer Weingeschichte. In: Karl der Große in Ingelheim. [Teilw. überarb. Neuaufl.]. Ingelheim 2014, S. 73-90 (2014).
  • Eschnauer, Heinz R.: Feuerwein in Ingelheim. Ein Beitrag zur Ingelheimer Weingeschichte. In: Heimatjahrbuch Landkreis Mainz-Bingen. 43. Idar-Oberstein 1999, S. 112-118.
  • „Finsteres Mittelalter“. In: Wikipedia. Die freie Enzyklopädie. URL: de.wikipedia.org/wiki/Finsteres_Mittelalter (Zugriff: 26.07.2022)
  • Guthier, Simeon: Kellerperspektiven. Interdisziplinäre Erkenntnisse aus Frucht- und Naturalregister, Keller- und Weinrechnungen in der Frühen Neuzeit. Wiesbaden 2021 (Schriften zur Weingeschichte, Bd. 202), S. 17–58.
  • Hägermann, Dieter/Schneider, Helmut: Landbau und Handwerk. 750 v. Chr. bis 1000 n. Chr. Berlin 1997 (Propyläen Technikgeschichte, Bd. 1).
  • Koch, Hans-Jörg: Weinparadies Rheinhessen. Reben, Kultur, Land u. Leute. 3., überarb. u. wesentl. erw. Aufl. Alzey 1982.
  • Matheus, Michael/Matheus, Ricarda: „Je älter der Rheinwein wird, je mehr Firne bekömmt er, welches dem Kenner am meisten gefällt“: Beobachtungen zum Geschmackswandel im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit. In: Mainzer Zeitschrift. Mittelrheinisches Jahrbuch für Archäologie, Kunst und Geschichte, Bd. 96/97 (2002), S. 73–85.
  • Matheus, Michael: Zu den Anfängen des rheinhessischen Weinbaus in Antike und Mittelalter. In: Weinkultur und Weingeschichte an Rhein, Nahe und Mosel. Hrsg. v. Michael Matheus. Stuttgart 2019 (Mainzer Vorträge, Bd. 22), S. 27–48.
  • Mathy, Helmut: Kurmainzer Weinbau und Weinhandelspolitik vom 17. bis 19. Jahrhundert. In: Weinbau, Weinhandel und Weinkultur. 6. Alzeyer Kolloquium. Hrsg. v. Alois Gerlich. Stuttgart 1993 (Geschichtliche Landeskunde, Bd. 40), S. 188–222.
  • Pferschy-Maleczek, Bettina: Weinfälschung und Weinbehandlung in Franken und Schwaben im Mittelalter. In: Weinwirtschaft im Mittelalter. zur Verbreitung, Regionalisierung und wirtschaftlichen Nutzung einer Sonderkultur aus der Römerzeit. Hrsg. v. Christhard Schrenk [u.a.]. Heilbronn 1997 (Quellen und Forschungen zur Geschichte der Stadt Heilbronn, Bd. 9), S. 139–178.
  • Roth, Josef: Die Entwicklung des deutschen Weinstrafrechts seit 1871. Berlin 2020. URL: doi.org/10.1515/9783110682816 (Zugriff: 26.07.2022).
  • Schätzel, Otto: Rheinhessen - Weinregion mit Tradition. In: Rheinhessen- Identität- Geschichte- Kultur. Vorträge zum 10. Alzeyer Kolloquium des Instituts für Geschichtliche Landeskunde an der Universität Mainz e.V. in Zusammenarbeit mit dem Altertumsverein für Alzey und Umgebung e.V. und der Arbeitsgemeinschafts Rheinhessische Heimatforscher e.V. sowie ergänzende Beiträge zur rheinhessischen Geschichte. Hrsg. v. Franz J. Felten [u.a.]. Stuttgart 2016 (Geschichtliche Landeskunde, Bd. 72), S. 93–100.
  • Schmid, Reinhard: Die Abtei St. Alban vor Mainz im hohen und späten Mittelalter. Geschichte, Verfassung und Besitz eines Klosters im Spannungsfeld zwischen Erzbischof, Stadt, Kurie und Reich. Mainz 1996 (Beiträge zur Geschichte der Stadt Mainz, Bd. 30).
  • Seeliger, Reinhard Hans: Karl der Große und die Straußwirtschaften. Ein historisches Missverständnis. Wiesbaden 2021 (Schriften zur Weingeschichte, Bd. 202), S. 5–16.
  • Stengel, Edmund: Urkundenbuch des Klosters Fulda. Erster Band. Marburg 1958.
  • Wunderer, Regina: Weinbau und Weinbereitung im Mittelalter. Unter besonderer Berücksichtigung der mittelhochdeutschen Pelz- und Weinbücher. Bern 2001 (Wiener Arbeiten zur germanischen Altertumskunde und Philologie, Bd. 37).
     

Anmerkungen:

  1. Mehrere besonders populäre Mythen zum „Finsteren Mittelalter“, wurden in den letzten Jahren von verschiedenen Autorinnen und Autoren in einem Wikipedia-Artikel anschaulich zusammengestellt; vgl. hierzu „Finsteres Mittelalter“. In: Wikipedia. Die freie Enzyklopädie. URL: https://de.wikipedia.org/wiki/Finsteres_Mittelalter (Zugriff: 26.07.2022) Zurück
  2. Weinkonsum war alltäglich, allgegenwärtig und umfasste alle sozialen Gruppen vom Bettler bis zum Adeligen – obgleich in stark variierenden Mengen und unter dem Vorbehalt, dass der Begriff „Wein“ damals unterschiedlichste Qualitäten von aus Fassrückständen gewonnenen Drusenweinen bis zum edlen Kräuter- und Würzwein bezeichnen konnte. Er wurde nicht nur zur Subsistenz, sondern auch anlassbezogen konsumiert. Weinkonsum findet als soziale „Besiegelung“ einer Geschäftstransaktion statt. Dazu zählt die Vergabe von Arbeitsaufträgen und der Verkauf von beliebigen Produkten (Beikauf/Weinkauf), eine Belohnung für die Ablieferung von Wild (Schießwein) oder Briefen (Botenwein), die vollständige Erfüllung eines beruflichen Auftrags (Niederfall), das Beschlagen von Wagen (Leschwein), der Transport und das Umfüllen von Wein (Schrot-, Stich-, Eich- und Kellerwein), das Fällen von Bäumen (Stammwein), das gegenseitige Prüfen und Erstellen von Rechnungen (Rechenwein) oder überhaupt vertraglich zugesicherter Wein für die Arbeit (Dingwein/Gedingwein). Diese Auflistung soll und kann gewiss keine Vollständigkeit beanspruchen; vgl. hierzu Guthier 2021, S. 17–58. Zurück
  3. Dietz-Lenssen 2015a, S. 219–220. Zurück
  4. Dietz-Lenssen 2015b, S. 81. Zurück
  5. Autor(en) und Erscheinungsjahr, Gültigkeitsbereich und kaiserlicher Einfluss (Karl wird darin nicht erwähnt) sind in der Forschung umstritten; vgl. hierzu Dietz-Lenssen 2015b, S. 78; Eschnauer 2014, S. 73 und 76. Zurück
  6. Mit vollem Namen „Capitulare de villis vel curtis imperii“ oder „Capitulare de villis et curtis imperialibus“, zu Deutsch: „Verordnung über die Krongüter und Reichshöfe“. Erhalten ist die Quelle nur in einer einzigen Abschrift aus dem 10. Jahrhundert im Codex Guelf; vgl. Eschnauer 2014, S. 73–74. Zurück
  7. Dietz-Lenssen 2015a, S. 220. Zurück
  8. Der interpretationswürdige Originallaut der Quelle lautet: „... et hoc praevideant iudices, ut vindemia nostra nullus pedibus premere praesumat, set omnia nitida et honsta sint“; vgl. hierzu Clemens, Lukas/Matheus, Michael 1998, S. 133. Der „Vorlauf“ beim Einmaischen durch Austreten mit Füßen war beliebt, denn schon antike und mittelalterliche Agrarschriftsteller betonten die besondere Güßte des dabei erzeugten Mosts; vgl. hierzu ebenfalls Clemens, Lukas/Matheus, Michael 1998, S. 133. Zurück
  9.   Seeliger 2021, S. 7–16. Zurück
  10. Die Weinbergschenkungen in Rheinhessen sind zugleich auch oftmals die Erstnennung der Ortschaften. An Kloster Fulda: 753 Bretzenheim, 754 Mainz, 756 Dromersheim, Bodenheim, Dienheim, Wackernheim, 757 Bingen, Partenheim, 771 Zotzenheim, 773 Laubenheim, Dittelsheim, 779 Büdesheim, 790 Elsheim. An Kloster Lorsch: 757 Nieder-Saulheim, 762 Eimsheim, 763 Dorn-Dürkheim, 764 Ebersheim, 765 Oppenheim, Worms, Ibersheim, Uelversheim, Mettenheim, 767 Albig, Sprendlingen, Harxheim, Kriegsheim, Hohen-Sülzen, Gau-Weinheim, 768 Bermersheim, Aspisheim, Heidesheim, Dromersheim, 769 Ensheim, 770 Welgesheim, Spiesheim, 771 Offenheim, 772 Nackenheim, Gau-Algesheim, 773 Udenheim, 782 Hechtsheim, Selzen, 784 Osthofen, 786 Mommenheim, Eppelsheim. Sonstige Schenkungsurkunden und Chroniken: 764 Hahnheim, 767 Weinheim, 779 Wörrstadt; vgl. hierzu Koch, Hans-Jörg, 1982, S. 40–41 und Bassermann-Jordan, Friedrich von, 1991, S. 73–87. Zurück
  11. Schätzel, Otto 2016, S. 93. Zurück
  12. Matheus, Michael 2019, S. 29; Mathy, Helmut 1993, Abschnitt „Einleitung“. Der Text der ursprünglichen Urkunde wurde von Edmund E. Stengel rekonstruiert als: „[…] Similiter dono aliam vineam foris murum civitatis Moguntie in villa nominate Prittonorum […]”; vgl. hierzu und zur Datierung Stengel, Edmund: Urkundenbuch des Klosters Fulda. Erster Band. Marburg 1958, S. 35-36. Zurück
  13.   Bieler, Maximilian: Die Niersteiner Glöck. In: Atlas der Weinkultur in Rheinland-Pfalz. URL: https://atlas-der-weinkultur-rlp.de/roter-hang-niersteiner-gloeck-weintourismus (Zugriff: 26.07.2022). Zurück
  14. Hägermann, Dieter/Schneider, Helmut, 1997, S. 402. Zurück
  15. Clemens, Lukas/Matheus, Michael 1998, S. 133–134. Zurück
  16. Clemens, Lukas/Matheus, Michael 1998, S. 134–135; Hägermann, Dieter/Schneider, Helmut, 1997, S. 405–406. Zurück
  17. Clemens, Lukas/Matheus, Michael 1998, S. 135–136. Zurück
  18.  Roth, Josef: Die Entwicklung des deutschen Weinstrafrechts seit 1871. Berlin 2020. URL: https://doi.org/10.1515/9783110682816 (Zugriff: 26.07.2022), hier „Zweites Kapitel: Weinrechtliche Strafbestimmungen vor 1870“. Zurück
  19. Die Gesundheitsgefährdung durch Überschwefelung war den Zeitgenossen bereits bekannt, weshalb Maximalmengen streng kontrolliert wurden; vgl. hierzu Pferschy-Maleczek, Bettina 1997, S. 145–146, 161–164 und 172–174; Matheus, Michael/Matheus, Ricarda, 2002, S. 74–75; Wunderer, Regina, 2001, S. 157. Zurück
  20. Pferschy-Maleczek, Bettina 1997, S. 175–177. Zurück

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